Riester Förderung 2027: Grundzulage und Kinderzulage einfach berechnet

Ab 2027 soll die Riester Förderung beitragsabhängig berechnet werden. Bis zu 540 Euro Grundzulage sowie bis zu 300 Euro Kinderzulage pro Kind und Jahr sind vorgesehen.

Aktualisiert am 5. Oktober 2026

Kurzantwort: Ab 2027 wird die Grundzulage nach der vom Bundesfinanzministerium dargestellten neuen Fördersystematik direkt aus dem eigenen Beitrag berechnet. Für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag gibt es 50 Cent Grundzulage je Euro. Für die nächsten 1.440 Euro gibt es 25 Cent je Euro. Damit sind bei 1.800 Euro Eigenbeitrag maximal 540 Euro Grundzulage pro Jahr möglich. Zusätzlich können bis zu 300 Euro Kinderzulage pro Kind hinzukommen.

Stand: 11. September 2026. Grundlage ist die veröffentlichte Darstellung des Bundesfinanzministeriums zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge. Die persönliche Förderung hängt von der Förderberechtigung und den individuellen Voraussetzungen ab.

Wie wird die Grundzulage ab 2027 berechnet?

Die bisherige starre Grundzulage von 175 Euro soll durch eine beitragsproportionale Berechnung ersetzt werden.

Die neue Berechnung besteht aus zwei Stufen:

  • Für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag pro Jahr werden 50 Cent Grundzulage je eingezahltem Euro berücksichtigt.
  • Für weitere Eigenbeiträge zwischen 361 und 1.800 Euro werden 25 Cent Grundzulage je eingezahltem Euro berücksichtigt.

Der maximal geförderte Eigenbeitrag beträgt 1.800 Euro pro Jahr. Das entspricht 150 Euro monatlich.

Die maximale Grundzulage berechnet sich so:

  • 360 Euro Eigenbeitrag × 50 Prozent = 180 Euro
  • weitere 1.440 Euro × 25 Prozent = 360 Euro
  • maximale Grundzulage = 540 Euro jährlich

Mehr als 1.800 Euro Eigenbeitrag erhöhen die Grundzulage nicht weiter.

Förderbeispiele ohne Kinder

Eigenbeitrag pro MonatEigenbeitrag pro JahrGrundzulageGesamtbeitrag im Vertrag
10 Euro120 Euro60 Euro180 Euro
25 Euro300 Euro150 Euro450 Euro
30 Euro360 Euro180 Euro540 Euro
100 Euro1.200 Euro390 Euro1.590 Euro
150 Euro1.800 Euro540 Euro2.340 Euro

Der Gesamtbeitrag ergibt sich aus dem eigenen Beitrag und der Grundzulage. Ein möglicher zusätzlicher Steuervorteil ist in diesen Beispielen nicht enthalten.

Welcher Mindestbeitrag gilt?

Voraussetzung für die Grundzulage ist nach den Angaben des Bundesfinanzministeriums grundsätzlich ein Eigenbeitrag von mindestens 120 Euro pro Jahr. Das entspricht 10 Euro monatlich.

Der bisherige einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag soll entfallen. Bisher mussten viele Förderberechtigte vier Prozent ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulagen einzahlen, um die vollständige Zulage zu erhalten.

Ab 2027 soll stattdessen der tatsächlich geleistete Eigenbeitrag direkt über die beiden Förderstufen bezuschusst werden.

Wie berechnet sich die Kinderzulage?

Für jedes zulageberechtigte Kind soll ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage erhalten.

Für jeden Euro Eigenbeitrag bis 300 Euro pro Jahr wird je Kind ein Euro Kinderzulage berücksichtigt. Die maximale Kinderzulage beträgt damit 300 Euro pro Kind und Jahr.

Das Geburtsjahr des Kindes soll für die Höhe der neuen Kinderzulage keine Rolle mehr spielen. Im bisherigen System beträgt die Kinderzulage 185 Euro für vor 2008 geborene Kinder und 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder.

Förderbeispiele mit Kindern

Bei einem Eigenbeitrag von 300 Euro im Jahr beträgt die Grundzulage 150 Euro.

Mit einem Kind kommen bis zu 300 Euro Kinderzulage hinzu:

  • Eigenbeitrag: 300 Euro
  • Grundzulage: 150 Euro
  • Kinderzulage: 300 Euro
  • Gesamtbeitrag im Vertrag: 750 Euro

Mit zwei Kindern können bei demselben Eigenbeitrag bis zu 600 Euro Kinderzulage hinzukommen:

  • Eigenbeitrag: 300 Euro
  • Grundzulage: 150 Euro
  • Kinderzulagen: 600 Euro
  • Gesamtbeitrag im Vertrag: 1.050 Euro

Die Kinderzulage wird nur gewährt, wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen und ein Anspruch auf die entsprechende Kinderzulage besteht.

Gibt es weiterhin einen Bonus für junge Menschen?

Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann unter den weiteren Voraussetzungen einmalig einen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro erhalten.

Der Bonus wird zusätzlich zur beitragsabhängigen Grundzulage berücksichtigt.

Auch für den Bonus muss die erforderliche Förderberechtigung bestehen. Außerdem muss der jährliche Mindestbeitrag erfüllt sein.

Ist zusätzlich ein Steuervorteil möglich?

Beiträge und Zulageansprüche können weiterhin im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden.

Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die steuerliche Wirkung des Sonderausgabenabzugs höher ist als der Zulageanspruch. Ist die Steuerermäßigung höher, kann ein zusätzlicher Steuervorteil entstehen.

Die Zulagen und der Steuervorteil werden dabei nicht unabhängig voneinander doppelt gewährt. Der bereits bestehende Zulageanspruch wird bei der Günstigerprüfung berücksichtigt.

Die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt insbesondere vom Einkommen, dem persönlichen Steuersatz, der Beitragshöhe und der familiären Situation ab.

Wie hoch ist der Sonderausgabenabzug?

Nach der neuen Systematik sollen maximal 1.800 Euro Eigenbeitrag zuzüglich des jeweiligen Zulageanspruchs als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Bei einer Person ohne Kinder und ohne mittelbar förderberechtigten Ehepartner ergibt sich bei maximaler Grundzulage beispielsweise ein möglicher Betrag von:

  • 1.800 Euro Eigenbeitrag
  • 540 Euro Grundzulage
  • insgesamt 2.340 Euro

Ob daraus ein zusätzlicher Steuervorteil entsteht, entscheidet die individuelle Günstigerprüfung des Finanzamts.

Kann mehr als 1.800 Euro eingezahlt werden?

Die jährliche Einzahlung in einen neuen Altersvorsorgevertrag soll auf 6.840 Euro begrenzt sein.

Davon werden jedoch nur bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag über die neue Zulagensystematik gefördert. Darüber hinausgehende Beiträge erhöhen die Grundzulage nicht.

Bei geförderten und ungeförderten Beiträgen kann die spätere steuerliche Behandlung unterschiedlich ausfallen. Der Anbieter sollte deshalb transparent ausweisen, welcher Anteil gefördert und welcher Anteil ungefördert ist.

Wer kann die neue Förderung erhalten?

Der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten wird erweitert. Neben den bereits förderberechtigten Gruppen sollen künftig grundsätzlich auch bestimmte Selbstständige und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen einbezogen werden.

Zu den möglichen unmittelbar Förderberechtigten gehören insbesondere:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • bestimmte pflegende Personen
  • Eltern während anerkannter Kindererziehungszeiten
  • Beamte bei erteilter Einwilligung zur Datenübermittlung
  • bestimmte Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Einkommensteuergesetz
  • Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen bei den erforderlichen Einwilligungen

Die konkrete Förderberechtigung muss für jede Person einzeln geprüft werden.

Was gilt für Ehepartner?

Ist nur ein Ehepartner unmittelbar förderberechtigt, kann der andere Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen mittelbar förderberechtigt sein.

Dafür ist ein eigener zertifizierter Altersvorsorgevertrag erforderlich. Außerdem müssen grundsätzlich mindestens 120 Euro pro Jahr eingezahlt werden.

Die Grundzulage des mittelbar berechtigten Ehepartners richtet sich nach den Beiträgen des unmittelbar förderberechtigten Ehepartners und beträgt nach der neuen Regelung höchstens 175 Euro.

Was gilt für bestehende Riester Verträge?

Bestehende Riester Verträge genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Sie können zunächst innerhalb der bisherigen Förderung weitergeführt werden.

Vertragsinhaber können unter den gesetzlichen Voraussetzungen in die neue Förderung wechseln oder ihr Kapital förderunschädlich auf ein neues Altersvorsorgeprodukt übertragen.

Ein Wechsel sollte nicht allein wegen der höheren maximalen Grundzulage erfolgen. Kinderzulagen, Eigenbeitrag, Kosten, Garantien, Restlaufzeit und erwartete Leistungen müssen gemeinsam betrachtet werden.

Der Beitrag Riester Vertrag 2027 behalten oder wechseln? erklärt die wichtigsten Entscheidungspunkte.

Eine Übersicht über die Reform bietet der Beitrag Riester Reform 2027: Das ändert sich.

Persönliche Förderung berechnen

Die neue Förderung hängt vor allem von folgenden Angaben ab:

  • monatlicher Eigenbeitrag
  • Anzahl der zulageberechtigten Kinder
  • Alter zu Beginn des Beitragsjahres
  • persönliche Förderberechtigung
  • steuerliche Situation

Mit dem Förderrechner lässt sich eine erste persönliche Berechnung durchführen.

Fazit

Die neue Riester Förderung soll einfacher und nachvollziehbarer werden. Bereits ab 10 Euro monatlichem Eigenbeitrag ist eine anteilige Grundzulage vorgesehen.

Die maximale Grundzulage beträgt bei 1.800 Euro Eigenbeitrag 540 Euro pro Jahr. Zusätzlich können bis zu 300 Euro Kinderzulage pro Kind und einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus hinzukommen.

Eine hohe Zulage allein entscheidet jedoch nicht, ob ein Vertrag wirtschaftlich sinnvoll ist. Kosten, Anlagekonzept, Garantien, Laufzeit, Flexibilität und spätere Besteuerung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer, Rechts oder Anlageberatung.

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Quellen & Transparenz

Hinweis & Transparenz

Die Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersten Orientierung. Sie stellen keine Steuerberatung, Anlageberatung, Rechtsberatung oder Versicherungsberatung dar. Ob eine Förderung, ein Steuervorteil, ein Wechsel oder eine andere Vorsorgeentscheidung sinnvoll sein kann, hängt von deiner persönlichen Situation und dem konkreten Vertrag ab und sollte individuell geprüft werden.